(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuß übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.
(2) Der Gemeinderat kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung
über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1. Satzungen,
2. den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
3. den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
4. die Änderung des Gemeindegebiets,
5. die Bildung von Ortsbezirken,
6. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
7. die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters sowie die Wahl und die Abwahl der Beigeordneten,
8. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,
9. die mittelfristigen und langfristigen Planungen der Gemeinde
10. die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
11. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen,
12. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten,
13. die Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
14. die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
15. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
16. die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.
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07.12.2023 20:56 ORDENTLICHER BUNDESPARTEITAG
Wir wollen, dass Deutschland ein starkes, gerechtes Land ist, das den klimaneutralen Umbau meistert. Deshalb legen wir auf unserem Bundesparteitag einen Plan für die Modernisierung unseres Landes vor. Gemeinsam packen wir es an! Wir freuen uns, wenn Du dabei bist. Vor Ort oder im Livestream. https://parteitag.spd.de/
05.12.2023 20:49 Oliver Kaczmarek zu Pisa-Studie
Pisa-Ergebnisse sind äußerst besorgniserregend Heute wurde die Pisa-Studie unter den OECD-Ländern veröffentlicht. Deutschland liegt zwar auch für das Jahr 2022 im OECD-Mittel, die Grundkompetenzen von Schülerinnen und Schülern haben aber deutlich abgenommen. „Die anhaltende Verschlechterung der PISA-Ergebnisse in Deutschland ist äußerst besorgniserregend. Die Studie macht deutlich, dass die Ursachen insbesondere in den hohen sozialen Ungleichheiten… Oliver Kaczmarek zu Pisa-Studie weiterlesen
12.11.2023 15:05 Scheer / Hümpfer / Rimkus zur EnWG-Novelle
EnWG-Novelle: Meilenstein der Energiewende Der Bundestag verabschiedete am 10.11.23 die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Damit werden die Erneuerbaren Energien weiter gestärkt und der Aufbau eines Wasserstoff-Leitungsnetzes angegangen. Für die SPD-Fraktion im Bundestag ist die Novelle ein Meilenstein der Energiewende. Nina Scheer, klima- und energiepolitische Sprecherin:„Die heute verabschiedete Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes enthält einschneidende Maßgaben für die… Scheer / Hümpfer / Rimkus zur EnWG-Novelle weiterlesen
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